Laut der Übergangsregelung des Landes NRW (neue CoronaSchVO NRW) bleibt 3G bei Sport in Innenräumen (Hallensport) bestehen.
3G bedeutet vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet. Die Nachweise der Teilnehmer müssen die Übungsleiter jeweils zeitnah überprüfen. Auch die Eintragungen in die Teilnehmer-Listen sind weiterhin obligatorisch vorzunehmen!
Weiterhin besteht im Flur, Umkleideräumen, WCs und der Halle zwingend Maskenpflicht, außer zur eigentlichen Sportausübung, soweit dies dabei erforderlich ist.
Es gibt hingegen keine Beschränkungen mehr beim Außensport. Das gilt beispielsweise auch für die Zuschauer der heutigen Spiele unserer Fußball-Mannschaften. Heute müssen unsere Damen und Herren ran.
NRWs Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann warnt aber, dass die Corona-Pandemie noch nicht vorbei ist, selbst dann nicht, wenn wir uns das alle wünschen würden.
„Wir alle sehnen ein Ende der Pandemie herbei. Leider bekommen aber gerade viele in ihrem Betrieb, im privaten Umfeld oder auch durch eine eigene Infektion mit: Die Pandemie ist nicht vorbei. Deshalb nutzen wir in Nordrhein-Westfalen die uns bis zum 2. April 2022 verbliebenen Möglichkeiten und verlängern viele Schutzmaßnahmen. Gesellschaftliches, wirtschaftliches und kulturelles Leben sind bereits im Wesentlichen normal möglich. Gefährden wir durch ein zu frühes Fallenlassen der verbliebenen Schutzmaßnahmen jetzt nicht die Erfolge der letzten Monate.“
Die neue CoronaSchVO NRW gilt bis zum 2. April 2022. Abhängig von den Ansteckungszahlen werden sich die Vorgaben für den Hallensport etc. entsprechend ändern.